Damit Teilnehmer bewaffneter Konflikte die Regeln des humanitären Völkerrechts im Ernstfall kennen und umsetzen können, gehört die Verbreitung dieses Wissens zu den Aufgaben der Vertragsstaaten der Genfer Abkommen. Als Vertragsstaat der Genfer Abkommen von 1949 und der Zusatzprotokolle von 1977 und 2005 ist die Bundesrepublik Deutschland dazu verpflichtet, die Inhalte dieser Verträge so weit wie möglich zu verbreiten (Art. 47 GA I, Art. 48 GA II, Art. 127 Abs. 1 GA III, Art. 144 Abs. 1 GA IV, Art. 83 Abs. 1 ZP I, Art. 19 ZP II und Art. 7 ZP III).
Auch die internationale Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist in besonderer Weise für die Verbreitung der Genfer Abkommen und des humanitären Völkerrechtes verantwortlich. Sie vermittelt die Bedeutung des humanitären Völkerrechts und treibt seine Weiterentwicklung voran. Teil der Arbeit des Roten Kreuzes ist auch, die Einhaltung der Genfer Abkommen und der Zusatzprotokolle einzufordern.
Das Deutsche Rote Kreuz hat sich gemäß Artikel 3 der Statuten der Bewegung und § 2 der Satzung des DRK die Verbreitungsarbeit zur Aufgabe gemacht. Gleichzeitig wurde es als freiwillige Hilfsgesellschaft der deutschen Behörden im humanitären Bereich ausdrücklich in § 2 DRK-Gesetz mit der Verbreitung der Kenntnisse über das humanitäre Völkerrecht und die Grundsätze und Ideale der Bewegung sowie mit der Unterstützung der Bundesregierung hierbei beauftragt.
Anlässlich des 60-jährigen Jubiläums der Genfer Abkommen von 1949 begrüßte das Deutsche Rote Kreuz daher als Nationale Gesellschaft eines EU-Mitgliedslandes die Erstellung einer Deklaration durch die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Als Hilfsgesellschaft der staatlichen Behörden im humanitären Bereich bekräftigte es seine Kooperation und die Unterstützung dieser Institutionen in der Verbreitung und der Umsetzung des humanitären Völkerrechts.